ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
§1 Geltungsbereich
1.1 Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen CTE Entwicklungen GmbH als Auftragnehmer („AN“ oder "Verleiher") und dem Auftraggeber („AG“ oder „Entleiher“), für alle durch CTE Entwicklungen GmbH zu erbringende Leistungen, insbesondere dienst- und werkvertragliche Leistungen sowie Leistungen im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung und Personalberatung/ -vermittlung.
1.2 Die AGB gelten in der jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben AG, ohne dass der AN im Einzelfall auf sie hinweisen muss.
1.3 Die vorliegenden AGB sind Vertragsbestandteil und gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des AG gelten auch dann nicht, wenn sie in Aufträgen oder anderen Unterlagen verwendet werden oder auf sie verwiesen wird. Dies gilt auch ohne einen ausdrücklichen Widerspruch durch den AN. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG kommen nur dann zur Geltung, wenn der AN ihrer Geltung zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Ein Widerspruch des AG zu den vorliegenden AGB hat vor, spätestens aber zum Vertragsabschluss schriftlich gegenüber dem AN zu erfolgen.
1.4 Der AG darf seine Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag ohne ausdrückliche Zustimmung des AN nicht auf Dritte übertragen.
§2 Vertragsschluss
2.1 Die Angebote des AN sind freibleibend. Ein Vertragsschluss kommt - sofern der AN auf die Verbindlichkeit im Angebot nicht ausdrücklich hingewiesen hat und der potentielle AG eine „Annahmeerklärung“ abgegeben hat - daher erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des AN und/oder eine gegenseitig gezeichnete einzelvertragliche Vereinbarung zustande.
2.2 Weicht die schriftliche Auftragsbestätigung durch den AN von der Bestellung und/oder der Annahmeerklärung ab, so bleibt die Auftragsbestätigung maßgebend, wenn der AG nicht unverzüglich widerspricht.
2.3 Der AG beauftragt den AN mit der Ausführung von dienst- und/oder werkvertraglichen Leistungen nach Maßgabe des jeweiligen Einzelauftrages. Zusätzlich sind folgende Vertragsgrundlagen maßgeblich, in der Reihenfolge ihrer Benennung:
a) Die beidseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen der Vertragsparteien und - soweit vorhanden - Lastenheft und CAD-Richtlinien des AG sowie von diesem zur Verfügung gestellte Zeichnungen, Abbildungen, Konstruktionen, Planungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten und/oder auftragsrelevante Informationen.
b) Die Auftragsbestätigung des AN, soweit keine Auftragsbestätigung bzw. beidseitige schriftliche Erklärung vorhanden ist, die schriftliche Bestellung/der schriftliche Auftrag des AG.
c) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
§3 Geltungsbereich
3.1 Es gilt ergänzend das Konditionsblatt des AN in seiner jeweils gültigen Fassung. Preise können als verbindlicher Festpreis, als prozentuales Honorar, als Richtpreis oder nach Stundenaufwand vereinbart werden. Sie gelten grundsätzlich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.2 Sofern nicht einzelvertraglich anders vereinbart, hat der AN neben der Vergütung Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und sonstiger Auslagen. Reisekosten werden erstattet, wenn Mitarbeiter des AN Dienstreisen, die vom AG jeweils verlangt oder genehmigt sind, durchführen. Zu den Reisekosten gehören insbesondere Fahrtkosten, Unterbringungskosten und Verpflegungspauschalen. Reisezeiten sind in diesen Fällen mit vollem Stundensatz zu vergüten.
3.3 Soweit nicht abweichend vereinbart, ist der AN berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und/oder abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungs- oder Projektfortschritt zu stellen.
3.4 Alle Forderungen werden nach Ablauf des auf der Rechnung angegebenen Zahlungszieles fällig und sind ohne Abzüge zahlbar. Der AG gerät nach Ablauf des Zahlungszieles ohne gesonderte Zahlungsaufforderung in Verzug.
3.5 Gerät der AG mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, kann der AN die Forderung gemäß §§ 288 Abs. 2, 247 BGB verzinsen und im Rahmen der gesetzlichen Regelungen Verzugszinsen verlangen. Zudem ist der AN berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistung bis zur Erfüllung der Forderungen einzustellen. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zulasten des AN.
3.6 Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten und durch den AN anerkannt sind. Im Übrigen ist die Aufrechnung und die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes ausgeschlossen, insbesondere wenn diese/s aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung geltend gemacht werden soll.
3.7 Bei den Preiskalkulationen wird vorausgesetzt, dass die der Angebotsangabe zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig ausgeführt und Mitwirkungspflichten (siehe hierzu §5) des AG und/oder seiner Erfüllungsgehilfen vollständig erfüllt wurden, so dass der AN die Leistungen ohne Behinderung erbringen kann. Die Angebote des AN basieren auf den Beschreibungen, Angaben und Daten des AG ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse.
3.8 Wird der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändert, insbesondere ausgeweitet, so kann der AN eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangen. Der AN ist berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistung bis zu einer Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn der AN den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zulasten des AN. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossen.
§4 Geltungsbereich
4.1 Soweit keine Termine vereinbart werden, bestimmt der AN diese nach eigenem billigem Ermessen.
4.2 Der vereinbarte Leistungs-/Liefertermin bzw. die vereinbarte Leistungs-/Lieferfrist wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen des AN vereinbart. Der Leistungs-/Liefertermin oder die Leistungs-/Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzugszeitraums - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der AN nicht zu vertreten hat, insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege, soweit solche Hindernisse auf die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmern oder weiteren mittelbar oder unmittelbar an der Erfüllung des Auftragsumfangs beteiligten Parteien eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse sind dem AG baldmöglichst nach Kenntnisnahme mitzuteilen. Der AG kann vom AN die Erklärung verlangen, ob der AN zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist zu leisten oder zu liefern beabsichtigt. Erklärt sich der AN nicht unverzüglich, kann der AG zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in vorgenannten Fällen ausgeschlossen.
4.3 Im Falle höherer Gewalt verlängert sich die Leistungszeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Leistungserfüllung oder -durchführung unmöglich oder unzumutbar, ist der AN von der Leistungsverpflichtung befreit.
§5 Mitwirkungspflicht und Änderungsvorbehalt
5.1 Der AG wird auf eigene Kosten alle erforderlichen Vorleistungen oder sonstigen Mitwirkungshandlungen ordnungsgemäß, insbesondere termingerecht, erbringen. Entsprechendes gilt für die Erfüllungsgehilfen des AG.
5.2 Der AG trägt - ungeachtet eines ggf. vereinbarten Fest- oder Höchstpreises - die Kosten für den Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass Leistungen des AN infolge verspäteter, unrichtiger oder lückenhafter Angaben, nicht ordnungsgemäßer Vorleistungen oder sonstiger nicht ordnungsgemäßer Mitwirkungshandlungen wiederholt erbracht werden müssen oder sich verzögern. Werden die Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig erbracht, verlängern sich vereinbarte Fristen entsprechend. Der AN leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Mitwirkungshandlungen verursacht worden sind. Die im Rahmen der Mitwirkungshandlung geschuldete Bereitstellung von Dokumenten, Unterlagen, Hard- und Software und aller anderen zur Erbringung der Leistungen notwendigen Sachen ist mit dem AN terminlich abzustimmen.
5.3 Kommt der AG seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nach, gehen Verzögerungen hieraus zu seinen Lasten. Erbringt der AG die erforderlichen Mitwirkungshandlungen nicht, stellt er die zur Erbringung der Leistungen erforderliche Mitwirkung des Produktherstellers und/oder -verwenders nicht sicher, sind die vom AG, Produkthersteller und/oder -verwender übermittelten Informationen oder Angaben ungeeignet, unvollständig oder erfordern Änderungswünsche einen zusätzlichen, erheblichen und nicht einkalkulierten Arbeitsaufwand, dessen Mehrkosten nicht vom AG getragen werden, ist der AN berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos zu kündigen, nachdem eine angemessene Frist zur Schaffung geeigneter Voraussetzungen oder zur Übernahme der Mehrkosten durch den AG fruchtlos verstrichen ist. Der AG hat die Kosten zu ersetzen, die dem AN aus der außerordentlichen Kündigung entstehen.
5.4 Der AG haftet gegenüber dem AN dafür, dass die von ihm bereitgestellten Leistungen und im Rahmen der Mitwirkung überlassenen Unterlagen, Informationen, Daten und Gegenstände frei von Schutzrechten Dritter sind, die eine vertragsmäßige und/oder im Rahmen der Auftragserfüllung notwendigen Nutzung durch den AN ausschließen oder beeinträchtigen.
5.5 Der AG ist verpflichtet, die Leistungen des AN vor der Weiterverwendung, insbesondere vor der Verarbeitung, nach seinem Ermessen auf ihre Ordnungsmäßigkeit hin zu überprüfen. Geringe, in der Natur der Leistungen liegende Qualitätsschwankungen berechtigen den AG nicht zur Annahmeverweigerung oder zu Schadensersatzansprüchen. Schäden, die unter Verstoß gegen die Untersuchungspflicht und als Folge durch die Weiterverwendung der mangelhaften Leistungen entstanden sind, werden durch den AN nicht ersetzt.
5.6 Soweit die Verwendung der Leistungen gesetzlichen Vorschriften unterworfen ist, hat der AG diese zu prüfen und zu beachten. Die Verwendung erfolgt in Eigenverantwortung des AG. Diesem obliegt auch die Prüfung des Fertigproduktes in rechtlicher und technischer Hinsicht.
§6 Abwerbung von Mitarbeitern
6.1 Der AN hat zeitlich und finanziell in die Einstellung, Aus- und Fortbildung seines qualifizierten Personals einen hohen Aufwand investiert, weil die Qualität des Personals das größte Kapital des AN darstellt. Die Abwerbung oder versuchte Abwerbung der Arbeitskräfte/Mitarbeiter des AN stellt damit eine schwere Verletzung der sich aus § 241 Abs. 2 BGB ergebenden vertraglichen Verpflichtung des AG zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des AN dar.
6.2 Der AG verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und für die Dauer von sechs (6) Monaten nach Beendigung des Vertrages keine Angestellten oder Mitarbeiter des AN selbst oder über Dritte abzuwerben und einzustellen, unabhängig davon, ob dies auf Veranlassung des Mitarbeiters oder des AN geschieht. Für jeden Fall der Verletzung dieser Pflicht zahlt der AG einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe des halben Jahresbruttogehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters. Der AN verpflichtet sich ihrerseits, keine Abwerbung von Mitarbeitern des AG zu betreiben.
§7 Bedingungen für Werkverträge
7.1 Der Auftrag wird grundsätzlich am Stammsitz des AN ausgeführt. Die vollständige oder teilweise Ausführung im Betrieb des AG kann einzelvertraglich vereinbart werden, wenn besondere Bedingungen vorliegen, bspw. Arbeitsunterlagen nicht herausgegeben werden können.
7.2 Das Weisungsrecht gegenüber seinen Erfüllungsgehilfen und Mitarbeitern, insbesondere Einweisung, Anleitung und Beaufsichtigung obliegt, auch wenn der Auftrag im Betrieb des AG durchgeführt wird, ausschließlich dem AN. Hiervon unberührt bleibt das Recht des AG im Einzelfall, auftragsbezogene, das Arbeitsergebnis betreffende Ausführungsanweisungen zu erteilen.
7.3 Für die Abnahme der Leistungen gelten im Übrigen folgende Bestimmungen:
a) Der AN hat Anspruch auf Abnahme, sowie je nach Erreichen eines definierten Leistungsfortschritts auch auf Teilabnahme der Leistungen, soweit diese vertragsgemäß erbracht sind.
b) Im Falle von Teilabnahmen gilt mit der letzten Teilabnahme die gesamte Leistung als abgenommen. Bereits erfolgte Teilabnahmen bleiben vom Erfolg der Endabnahme unberührt.
c) Der AG hat innerhalb von zehn (10) Werktagen nach schriftlicher Anzeige der Abnahmebereitschaft die Leistungen oder auch Teilleistungen abzunehmen und ein jeweils zu erstellendes Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen. Nimmt der AG die Leistungen oder Teilleistungen nicht innerhalb der zuvor genannten Frist ab, obwohl er hierzu verpflichtet ist, bzw. kommt es aus Gründen, die dem Risikobereich des AG zuzuordnen sind nicht zur Abnahme, gilt die Leistung bzw. Teilleistung spätestens zehn (10) Werktage nach Anzeige der Abnahmebereitschaft durch den AG als abgenommen, wenn der AN den AG in der Anzeige seiner Abnahmebereitschaft auf die Bedeutung seines Verhaltens hingewiesen hat.
d) Eine Abnahme gilt ferner als erfolgt, wenn der AG beginnt, das Auftragsergebnis produktiv zu nutzen und/oder zu verändern. Hierzu zählt u.a. das Ableiten von Dokumentationen (z.B. 2D-Zeichnungen), Einspielen von Datensätzen in ein PDM/PLM-System, Nutzung zu internen Präsentationszwecken, etc.
7.4 AN und AG sind sich bewusst und darüber einig, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Der AN erbringt die Leistung nach dem zum Zeitpunkt der Auftragserteilung allgemeinen anerkannten Regeln der Technik und mit der branchenüblichen Sorgfalt.
7.5 Der AG hat bei der Lieferung des Leistungsgegenstandes erkennbare Mängel, die zum Zeitpunkt der Abnahme bestehen, unverzüglich zu rügen bzw. im Falle der Abnahme diese im Protokoll zu vermerken. Erkennbare Mängel, die offensichtlich sind oder ohne weiteres durch einfache Prüfung zu erkennen sind, sind spätestens innerhalb von zehn (10) Tagen gegenüber dem AN zu rügen. Mängel, die sich erst später zeigen, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung dem AN anzuzeigen. Die Mängelanzeige hat schriftlich zu erfolgen.
7.6 Der AN leistet für etwaige Mängel an Auftragsergebnissen zunächst nach eigener Wahl Gewährleistung nur durch Nachbesserung. Schlägt die Nachbesserung trotz mindestens zweier Nacherfüllungsversuche fehl, kann der AG Minderung oder Rücktritt, sowie Schadenersatz im Rahmen der Haftungsbegrenzung nach 7.7 verlangen.
7.7 Der AN leistet Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich nach den dargestellten Grundsätzen:
a) Außer in Fällen der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aufgrund sonstiger zwingender Haftungsvorschriften haftet der AN nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
b) Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall wird die Haftung für vertragsuntypische Schäden ausgeschlossen.
c) Die Haftung für diese Verletzung ist der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ist dieser höher als die von dem AN im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung als Höchstbetrag vereinbarte Versicherungssumme, so haftet der AN auch in diesem Falle nur bis zu der Höchstsumme seiner Haftpflichtversicherung. In den übrigen Fällen leichter Fahrlässigkeit haftet der AN nur im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Der AG stellt dem AN als Auftragnehmer von den über diese Versicherungssumme hinausgehenden Ansprüchen frei.
d) Soweit der Schaden durch eine vom AG abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet der AN nur für die mit der Schadensregulierung beim AG eintretenden Nachteile, wie höhere Versicherungsprämie oder Zinsnachteile.
e) Der AN haftet nicht für nicht vorhersehbare mittelbare Schäden, Schäden aus entgangenem Gewinn und Folgeschäden wie bspw. Betriebsunterbrechungen und Produktionsausfall.
f) Von der Gewährleistung sowie von der Haftung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des AG und der ihm zurechenbaren Personen, die daraus entstandenen Produkte, ferner Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen, falsche oder fehlerhafte Programme, Software und/oder Verarbeitungsdaten sowie die nicht ordnungsgemäße Verwendung oder fehlerhaftem Ersatz von Verbrauchsteilen; dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die v.g. Handlungen, Eigenschaften und Ereignisse nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.
g) Die Gewährleistung entfällt ferner bei Eingriffen in die Leistungen oder sonstigen Änderungen während der Gewährleistungszeit durch andere als dem AN und von dem AN hierzu autorisierter Dritter.
h) Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem AG kein Rücktrittsrecht zu.
i) Führt die Überprüfung einer Mängelrüge zum Ergebnis, dass ein Mangel nicht vorliegt, ist der AN berechtigt, vom AG den Ersatz aller Aufwendungen zu verlangen, soweit der Auftraggeber schuldhaft das Fehlen eines Mangels verkannt hat.
7.8 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein (1) Jahr gerechnet ab Abnahme des Werkes. Im Falle eigenmächtiger Änderungen und/oder Bearbeitungen des Werkes durch den AG sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
§8 Bedingungen für Dienstverträge
8.1 Es gelten die Definitionen aus 7.1 und 7.2 analog für Dienstverträge.
8.2 Die bei Dienstverträgen angegebenen Angebotspreise stellen keine Festpreisvereinbarung dar, sondern sind lediglich eine Fixierung der vom AG und AN gemeinsam getroffenen Abschätzung über den voraussichtlichen Stundenaufwand.
8.3 Für die Freigabe der Leistungen gelten im Übrigen folgende Bestimmungen:
a) Der AN hat Anspruch auf Abnahme, sowie je nach Erreichen eines definierten Leistungsfortschritts oder Verstreichen eines gewissen Zeitraums auch auf Teilabnahme der Leistungen, soweit diese vertragsgemäß erbracht sind.
b) Zur Nachverfolgung und Bestätigung der vertragsmäßig erbrachten Leistungen dienen vollständige, anonymisierte und dem jeweiligen Dienstvertrag oder Einzelauftrag/ -bestellung aus einem Rahmenvertrag zugeordnete Leistungsnachweise („Stundenübersichten“) oder deren Auszüge. Diese Stundenübersichten werden dem AG von dem AN in regelmäßigen Abständen (bspw. wöchentlich) zur Verfügung gestellt.
c) Der AG hat innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Übersendung der Stundenübersicht die Leistungen oder auch Teilleistungen abzunehmen und die jeweils zugehörige Stundenübersicht zu unterzeichnen. Nimmt der Auftraggeber die Leistungen oder Teilleistungen nicht innerhalb der zuvor genannten Frist ab, obwohl er hierzu verpflichtet ist, bzw. kommt es aus Gründen, die dem Risikobereich des AG zuzuordnen sind, nicht zur Abnahme, gilt die Leistung bzw. Teilleistung spätestens fünf (5) Werktage nach Anzeige der Abnahmebereitschaft oder mit Ingebrauchnahme durch den AG als abgenommen, wenn der AN den AG in der Anzeige seiner Abnahmebereitschaft auf die Bedeutung seines Verhaltens hingewiesen hat.
§9 Bedingungen für Arbeitnehmerüberlassungsverträge
9.1 Der AN steht dafür ein, dass der entsandte Arbeitnehmer allgemein für die vereinbarte Tätigkeit geeignet, sorgfältig ausgewählt und auf die erforderliche Qualifikation hin überprüft wurde. Eine weitergehende Prüfungspflicht besteht nicht.
9.2 Der Entleiher informiert den Verleiher unverzüglich, wenn ihm ein Arbeitnehmer überlassen werden soll oder überlassen wird, der in den letzten sechs (6) Monaten vor Beginn dieser Überlassung bereits über einen anderen Verleiher beim Entleiher eingesetzt war oder mit dem Entleiher oder mit einem Unternehmen, das mit dem Entleiher einen Konzern im Sinne §18 AktG bildet, in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat.
9.3 Der AG sichert dem AN zu, die an ihn überlassenen Mitarbeiter seinerseits nicht an Dritte im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung zur Verfügung zu stellen.
9.4 Der Verleiher selbst schuldet dem Entleiher gegenüber nicht die Arbeitsleistung oder einen bestimmten Arbeitserfolg. Der entsandte Arbeitnehmer ist weder Bevollmächtigter noch Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe des Verleihers. Er ist nicht zum Inkasso sowie zur Abgabe oder Entgegennahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen mit Wirkung für und gegen den Verleiher berechtigt.
9.5 Der Entleiher ist verpflichtet, den entsandten Arbeitnehmer in die Tätigkeit einzuweisen, ihn während der Arbeit anzuleiten und zu beaufsichtigen. Der Entleiher hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften eingehalten werden. Der Entleiher ist insbesondere für die Einhaltung der sich aus §618 BGB sowie §11 Abs. 6 AÜG ergebenden Pflichten verantwortlich (Arbeitsschutzrecht). Werden die Bestimmungen des Arbeitsschutzes nicht eingehalten, ist der entsandte Arbeitnehmer berechtigt, die Arbeit zu verweigern, ohne dass der Verleiher den Anspruch auf die vertragliche Vergütung verliert.
9.6 Der AN haftet nicht für Art, Umfang, Ausführung oder Güte der von dem entsandten Arbeitnehmer für den AG verrichtete Arbeiten, noch für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von den Bewerbern oder Dritten gemachten Angaben, es sei denn, der AN hat die Unvollständigkeit oder Unwahrheit dieser Angaben vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt. Der AG stellt diesbezüglich den AN von allen etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Ausführung der dem entsandten Arbeitnehmer übertragenen Tätigkeiten entstehen können bzw. gegenüber dem AN geltend gemacht werden.
9.7 Wird der Betrieb des Entleihers bestreikt, ist der Verleiher nicht zur Überlassung von Arbeitnehmern verpflichtet.
9.8 Grundlage für die Berechnung der Vergütung des AN ist der vertraglich vereinbarte Stundensatz zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Zuschläge bspw. für Mehrarbeit, Wochenendarbeit oder Feiertage sowie deren Berechnungsgrundlagen (Wochenarbeitszeit) sind einzelvertraglich zu vereinbaren.
9.9 Der AG hat gemäß seiner Auskunftspflicht dem AN jeweils unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn (10) Tagen ab Nachfrage seitens des AN, Mitteilung über die folgenden Punkte zu machen:
a) Die wesentlichen Arbeits- und Entgeltbedingungen eines vergleichbaren Arbeitnehmers des AG.
b) Die für die Prüfung der anzuwendenden Equal-Pay-Zuschläge und für die Berechnung etwaiger Zuschläge erforderlichen Informationen.
c) Die für die Berechnung der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer erforderlichen Informationen.
9.10 Soweit nach Abschluss des jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages über den Einsatz des an den Entleiher überlassenen Arbeitnehmers eine Erhöhung des dem überlassenen Arbeitnehmer zustehenden Entgelts eintritt, durch:
a) Tariflohnerhöhungen oder Wechsel des anzuwendenden Tarifvertrags,
b) erstmals oder erhöht zu zahlende Equal-Pay-Zuschläge,
c) Entgelterhöhung, die von dem Verleiher aus den vom Entleiher mitgeteilten Informationen nicht ersichtlich waren,
d) Änderung der beim Entleiher vorliegenden Umstände,
ist der Verleiher berechtigt, rückwirkend für den Zeitraum ab Wirksamwerden der genannten Änderungen, Verhandlungen über eine Anpassung des für den Einsatz des jeweiligen Mitarbeiters vereinbarten Stundenverrechnungssatzes zu verlangen.
9.11 Ebenso ist der AG verpflichtet, auch ohne Nachfrage des AN, etwaige eintretende Änderungen der unter 9.9 und 9.10 genannten Punkte gegenüber den vom AG gemachten Angaben unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erfolgen die Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, steht dem AN in Bezug auf den jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, auf den sich die Angaben bezogen, ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Zugleich haftet der AG gegenüber dem AN im Falle einer schuldhaften Verletzung seiner Auskunftspflicht für alle des AN hierdurch entstandenen Schäden und Aufwendungen.
9.12 Schließt der Entleiher in einem Zeitraum von achtzehn (18) Monaten nach Beginn der Überlassung mit dem überlassenen Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag, schuldet der Entleiher dem Verleiher eine Vermittlungsprovision in Höhe von 25% vom Bruttojahresgehalt (wie unter 10.5 definiert). Berechnungsgrundlage ist das zum Zeitpunkt der Übernahme bestehende Bruttojahresgehalt des überlassenen Arbeitnehmers beim Verleiher. Hiervon abweichende Regelungen können einzelvertraglich vereinbart werden. Die Vermittlungsprovision wird auch dann fällig, wenn ohne vorherige Überlassung und lediglich aufgrund der Vorstellung des zu überlassenden Arbeitnehmers – innerhalb von zwölf (12) Monaten ab der Vorstellung – ein Arbeitsvertrag geschlossen wird. Der Entleiher hat dem Verleiher unverzüglich den Arbeitsbeginn mitzuteilen und auf Anforderung entsprechende Nachweise vorzulegen.
§10 Bedingungen für Personalvermittlung
10.1 Im Rahmen der Personalvermittlung ermittelt der AN geeignete Kandidaten für etwaige Vakanzen des AG und präsentiert diesem die entsprechenden Kandidaten. Im Falle einer erfolgreichen Vermittlung schuldet der AG dem AN eine Vermittlungsprovision gemäß den nachfolgenden Absätzen. Der AN übernimmt im Rahmen der Personalvermittlungsdienstleistung weder eine Besetzungsgarantie, noch bietet er die Gewähr dafür, dass der Kandidat die vom AG geforderten Erwartungen erfüllt oder ein bestimmtes Arbeitsergebnis erzielt.
10.2 Der AG erkennt durch das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages mit einem des AN vorgestellten Kandidaten die Mitursächlichkeit der Vermittlungstätigkeit des AN an. Profile von Kandidaten, die dem AG bereits für die zu besetzende Position vorliegen bzw. dem AG bekannt sind („Vorkenntnis“), sind dem AN mitzuteilen und schließen eine Mitursächlichkeit seitens des AN aus. Der AG muss den AN unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn (10) Tagen nach Vorstellung eines Kandidaten über die Vorkenntnis informieren, ansonsten gilt die Mitursächlichkeit als nicht ausgeschlossen.
10.3 Der Anspruch des AN auf die Vermittlungsprovision entsteht, wenn zwischen einem vom AN vorgestellten Kandidaten und dem AG bzw. einem mit dem AG nach §15ff AktG verbundenen Unternehmen ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. Dabei ist unerheblich, ob der Kandidat über die im Anforderungsprofil genannten Qualifikationen tatsächlich verfügt.
10.4 Kündigt einer der beiden arbeitsvertraglichen Parteien (AG oder Kandidat) den Arbeitsvertrag vor Arbeitsantritt, so bleibt der Anspruch des AN auf die Vermittlungsprovision sowie auf die etwaige Erstattung der Kosten aus allen übrigen vereinbarten und erbrachten Leistungen dennoch bestehen.
10.5 Die Vermittlungsprovision berechnet sich auf Basis des vertraglich vereinbarten Bruttojahresgehalts zwischen dem AG und dem vom AN vorgestellten Kandidaten. Das Bruttojahresgehalt berechnet sich aus allen Monatsgehältern, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Zuschlägen, variablen Gehaltsbestandteilen und Beteiligungen. Sollte im Vorfeld keine anderweitige einzelvertragliche Vereinbarung bezüglich der Vermittlungsprovision geschlossen worden sein, berechnet sich die Vermittlungsprovision mit 25% vom Bruttojahresgehalt (wie zuvor definiert). Der AG weist das vereinbarte Bruttojahresgehalt unverzüglich nach und informiert den AN hierüber. Die Vermittlungsprovision versteht sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
10.6 Die Vermittlungsprovision fällt auch dann an, wenn der AG einen von dem AN vorgestellten Kandidaten zunächst ablehnt oder die Beauftragung vorzeitig beendet, den vorgestellten Kandidaten jedoch innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Vorstellung des Kandidaten durch den AN, in seinem Unternehmen oder in einem nach §15 AktG verbundenen Unternehmen auf die Position aus dem Vermittlungsvertrag einstellt oder ein sonstiges Beschäftigungsverhältnis mit ihm begründet. Vorstehendes gilt auch, wenn weitere Positionen mit, auf Grund dieses Vermittlungsvertrages, vorgestellten Kandidaten besetzt werden.
§11 Erfüllungsort, Schriftform, Gerichtsstand und anwendbares Recht
11.1 Der Geschäftssitz des AN in Augsburg, ist für alle Leistungen, sowie sonstigen Lieferungen und Leistungen der Geschäftsbeziehung Erfüllungsort, sofern nichts anderes vereinbart ist.
11.2 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
11.3 Für das Zustandekommen eines Vertrages betreffend dienst- und werkvertragliche Leistungen, Leistungen im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung oder Personalberatung/ -vermittlung gilt die Schriftform. Diese ist durch Textform dann gewahrt, wenn
a) die Parteien mindestens eine einfache elektronische Signatur gemäß eIDAS-Verordnung geleistet haben, oder
b) die Parteien das Dokument entweder eigenhändig oder digital (z.B. durch Einfügen einer digitalen Unterschrift) unterzeichnet und der jeweils anderen Partei mindestens telekommunikativ (Fax, Kopie, E-Mail-Anlage als .tif, .pdf) übermittelt haben.
11.4 Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages und seiner Anlagen, einschließlich der Aufhebung der hier beschriebenen Formerfordernissen, bedürfen ebenfalls der Schriftform.
11.5 Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des AN in Augsburg. Der AN ist berechtigt, auch an jedem für den AG begründeten Gerichtsstand zu klagen. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem AN und dem AG gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Verweisungen auf andere Rechtsordnungen.
11.6 Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu finden, die dem Vertragsziel rechtlich und wirtschaftlich am besten gerecht wird. Entsprechendes gilt auch bei Auftreten einer ausfüllungsbedürftigen Lücke des Vertrages.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesem Dokument auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet.
Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Stand: Mai 2025